Mitglied im Sächsischen Schützenbund e.V. und im Landes-Sportbund-Sachsen

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Name: Privilegierte Schützengesellschaft Hirschfelde 1529 e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hirschfelde
  3. Die genaue Anschrift lautet:

Privilegierte Schützengesellschaft Hirschfelde 1529 e.V.

Waldweg 10

02788 Hirschfelde

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und darf nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Förderung des Schießsports
  • Mitwirken am kulturellen Leben unserer Gemeinde
  • Pflege und Bewahrung des Oberlausitzer Brauchtums durch Organisierung von Schützenfesten für unsere Einwohner und Gäste
  • Erhöhung der Attraktivität der Gemeinde
  • Erhaltung unserer natürlichen Umwelt
  • Zusammenkünfte mit Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen im In- und Ausland zwecks Erfahrungsaustausch und gemeinsamer Aktivitäten.

§ 3 Finanzen

  1. Die finanzielle Mittel setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Erlösen aus Aktivitäten der Vereinsmitglieder. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die finanzielle Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Finanzen werden vom Schatzmeister des Vereins verwaltet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder

Zu a. Die ordentlichen Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Gleichzeitig haben sie die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

Zu b. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluß auf schriftlichen Antrag des künftigen Mitglieds. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Tod
    2. Kündigung, die schriftlich 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden kann
    3. Ausschluß  bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Wichtige Gründe sind u.a. grobe Verstöße gegen die Satzung oder Rückstände in der Beitragszahlung. Gegen die Entscheidung eines Ausschlusses kann innerhalb einer Frist von 1 Monat schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Entscheidung des Ältestenrates ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Einspruches herbeizuführen.

  1. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, seine Einrichtungen zu nutzen und organisierte Förderungsmaßnahmen wahrzunehmen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Verein mit seinen Aufgaben zu unterstützen. Des weiteren die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse des Vereins zu befolgen und fristgemäß die Beiträge zu bezahlen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand

b. die Mitgliederversammlung

c. der Ältestenrat

§ 7 Vorstand  (geschäftsführender Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus

3 Personen:

- dem 1. Vorsitzenden

- dem 2. Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

  1. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sind einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse können nur mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Sitzungen werden nach Bedarf vom 1.Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden einberufen.
  4. Beendet ein Vorstandsmitglied auf andere Weise als durch Neuwahl sein Wahlverhältnis, so erfolgt die Ergänzung durch Neuwahl.
  5. Von den Beschlüssen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
  6. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zudtändig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung (Jahresarbeitsplan)
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  • Einberufung des Ältestenrates
  • Beschlussfassung über die Aufgaben von Mitgliedern

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Alle Mitglieder haben nach § 4 Sitz und Stimme, Volljährigkeit vorausgesetzt
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt
  • Die Wahl des Vorstandes
  • Die Wahl des Ältestenrates
  • Die Wahl des erweiterten Vorstandes
  • Die Wahl des Kassenprüfers
  • Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
  • Entlastung des Vorstandes
  1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Für Beschlüsse zur Wahl des Vorstandes und zur Auflösung des Vereines ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet statt
  • Mindestens einmal im Jahr im 1. Quartal
  • Wenn dies dem Vorstand erforderlich erscheint
  • Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches von einem Vorstandmitglied zu unterschreiben ist.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens 14 Tage vorher durch einen einfachen Brief mit Rückantwort an jedes Vorstandsmitglied zu erfolgen.

§ 9 Ältestenrat und Ehrenmitgliedschaft

Persönliche Streitigkeiten, Ehrenverfahren und Ernennung von Ehrenmitgliedern werden von einem Ältestenrat entschieden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern kann nur aus Antrag des 1.Vorsitzenden beschlossen werden.

Vorsitzender des Ältestenrates ist der 1. Vorsitzende des Vereins.

Dem Ältestenrat gehören an:

- der 1. Vorsitzend

- mindestens zwei durch die Mitgliederversammlung  

gewählte Vereinsmitglieder sowie die geführten   Ehrenmitglieder

§ 10 Der Verein gibt sich eine Jugendsatzung

§ 11 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben
  2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
  3. Bei Aufnahme von neuen Mitgliedern wird ein Einstandsgeld erhoben. Die Höhe dessen wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt..
  4. Ausgenommen Mitglieder § 4 (1b)

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt nach Ende des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres.  Außerdem einmal jährlich unvermutet. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Durch die Kassenprüfer ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit in einer gesondert hierfür einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Hierfür darf es nur den Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ geben. Vorhandenes Vereinsvermögen fließt dann an die Gemeinde Hirschfelde zum Zwecke der weiteren Förderung des Schießsportes in der Gemeinde, speziell der Pflege von Tradition und Brauchtum in der Oberlausitz.

§ 14 Schlussbestimmung

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.11.2012 angenommen.

 

Hirschfelde, am 22.11.2012 gezeichnet 7 Gründungsmitglieder